Arbeitskreis Friedländer Unternehmen e.V. - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Friedländer Unternehmen e.V.". Sein Sitz ist die Gemeinde Friedland. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Sein Tätigkeitsfeld umfaßt das Gebiet der Gemeinde Friedland.


§ 2 Aufgabe des Vereins

1. Der Verein hat das Ziel, der Durchsetzung der unternehmerischen Interessen im Gemeindegebiet und der Förderung der regionalen Wirtschaft, indem er

  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder Seminare zu relevanten Themen aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Recht, Steuern, Fördermöglichkeiten betrieblicher Unternehmen oder zu sinnverwandten Themen anbietet;
  • Kontakte zu den Kammern, Berufsverbänden und Innungen herstellt und im Sinne seiner Mitglieder pflegt;
  • die öffentliche Meinung im Gemeindegebiet mit prägt und Impulse gibt zur weiteren Entwicklung der Infrastruktur;
  • seinen Mitgliedern regelmäßig Informationszeitschriften übersendet;
  • Präsentationen ortsansässiger Betriebe, die der Darstellung sämtlicher Leistungen von in der Gemeinde ansässigen Selbständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden dienen, organisiert. Die Mitglieder erhalten hierbei ermäßigte Sonderkonditionen für die eigene Teilnahme. Die Fachmessen können begleitet werden von Fachvorträgen;
  • Einkaufsmöglichkeiten jeglicher Art organisiert und auf günstige Einkaufsmöglichkeiten hinwirkt;
  • auf die Bildung von Arbeitsgruppen hinwirkt und diese unterstützt.

2. Der Arbeitskreis leistet in diesem Sinne eine umfassende regionale und überregionale Werbe- und Pressearbeit und leitet die Anschriften seiner Mitglieder bei Anfragen an Interessenten weiter. Es wird stets die neueste, aktualisierte Mitgliederliste an Interessenten herausgegeben. Einzelne Mitglieder werden nicht hervorgehoben oder bevorzugt benannt.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand des Vereins. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die ihren Betriebssitz im Gebiet der Gemeinde Friedland haben.

2. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

3. Unterste Grenze für den Eintritt ist das vollendete 18. Lebensjahr.

4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

5. Ausnahmen von § 3 Absatz 1 sind möglich. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes gefaßt werden muß.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung gemäß Absatz 3 oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, wenn

  • die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,
  • ein vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Handeln gegeben ist.

Der Ausschluß bedarf der einfachen Mehrheit.

2. Die Kündigung ist schriftlich zum Jahresende zu erklären.

3. Streichung
Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung im Verzug, so kann es durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluß bedarf der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstandes.

4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, weiche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jedes Recht aus seiner Mitgliedschaft, das es gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder erworben hat. Insbesondere ist die Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen, die dem Verein gewährt wurden, ausgeschlossen. In Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften darf es nicht länger mitarbeiten.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Die erste Sitzung des Jahres ist die Jahreshauptversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, durch Zusendung der Tagesordnung, mindestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin. In Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist unterschritten werden. Auf diesen Umstand ist in der Ladung hinzuweisen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein.

5. Eine ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder, mindestens jedoch neun Mitglieder anwesend sind. Ist ein Tagesordnungspunkt wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt oder wird die Versammlung zum gleichen Tagesordnungspunkt ein zweites Mal einberufen, so ist sie zu diesem Punkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung zu dieser Versammlung auf diesen Umstand hingewiesen worden ist. Während der Dauer einer Versammlung bleibt die Beschlußfähigkeit bestehen, bis sie mit Erfolg angezweifelt wird.

6. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung von 1/3 der anwesenden Mitglieder. In diesem Fall muß die Beschlußfähigkeit gesondert festgestellt werden.

7. Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit.

8. Die Vollversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Leitung kann auf Antrag anderen Mitgliedern übertragen werden.

9. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des gesamten Vorstandes
  • Wahl des neuen Vorstandes

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Personalwahlen finden auf Antrag in geheimer Wahl statt.

  • Wahl von drei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.

  • jede Änderung der Satzung
  • die Entscheidungen über eingereichte Anträge,
  • die Ernennung der Ehrenmitglieder und
  • die Auflösung des Vereins

10. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und vom 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer und dem Pressesprecher, die in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Diese sind alleinvertretungsberechtigt. Zum Vorstand gehören außerdem zwei weitere Beisitzer, die in einem Wahlgang gewählt werden (erweiterter Vorstand). Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.


§ 9 Mitgliedsbeiträge und Kostentragung

1. Von den Mitgliedern werden pro Kalenderjahr laufende Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zu entrichten, soweit sie nicht direkt im Bankeinzugsverfahren gezahlt werden.

3. Die erforderlichen Mittel für die Arbeit der Arbeitsgruppen werden vom Verein zur Verfügung gestellt.

4. Kosten für Ehrungen und Nachrufe übernimmt der Verein in dem vom Vorstand beschlossenen Rahmen.


§ 10 Haftung

1. Soweit durch den ersten Vorsitzenden vermögensrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, dürfen diese einen Betrag von 2556,45 EUR nicht überschreiten.

2. Verbindlichkeiten über 2556,45 EUR bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des engeren Vorstandes.


§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Schlußbestimmungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Satzungsänderungen durch Vorstandsbeschluß herbeizuführen, sofern Sinn und Zweck der Satzung hierdurch nicht verändert werden, z.B. Änderungen in der Namensgebung des Vereines.

2. Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und seinen Mitgliedern ist in Vereinsangelegenheiten vor einer Entscheidung oder Stellungnahme der Mitgliederversammlung der Rechtsweg ausgeschlossen.

3. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.




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